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Inhalt

  1. Einleitung
  2. Leitsätze des Senats
  3. Abwägung im Recht
  4. Entscheidung

Einleitung

Während in den Medien zur Zeit der viel beschworene „Kampf der Kulturen“ propagiert wird, ist immer wieder die Tendenz festzustellen, dass der Stein allen Anstoßes, jene Mohammed-Karikaturen, wie selbstverständlich als Teil der freien Presse und der Meinungsfreiheit eines jeden Einzelnen dargestellt werden.
Doch ist dies wirklich so? Kann man eine solche Behauptung in dieser Allgemeingültigkeit stehen lassen?
Der folgende kurze Beitrag soll durch einen näheren Blick auf die strafrechtliche Bewertung des Themas, wenn auch sicherlich bei einem solch’ komplexen Thema nicht erschöpfend, ein paar Fragen aufwerfen und Zweifel aufzeigen, die der sonst recht typisch klaren deutschen Sichtweise ein wenig mehr Profil verleihen könnte.
Was vielen in unserer säkularen Gesellschaft wahrscheinlich neu oder zumindest fremd erschienen dürfte, ist, dass § 166 StGB das Beschimpfen von Religionen und Weltanschauungen unter Strafe stellt - und zwar mit insgesamt bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Leitsätze des Senats

Dazu der Leitsatz eines Urteils des OLG Nürnberg (AZ: Ws 1603/97 vom 23.06.1998):
1. Der Begriff des Beschimpfens umfasst nicht jede geringschätzige oder herabsetzende Äußerung, sondern nur nach Form und Inhalt besonders verletzende Äußerungen der Missachtung. Eine Beschimpfung kann darin liegen, dass der Inhalt eines Bekenntnisses, also das, was von den Gläubigen als heilig angesehen wird, in den Schmutz gezogen wird, z.B. durch entwürdigende Benutzung christlicher Symbole.
2. Eine Friedensstörung ist nicht erst mit dem Entstehen eines Klimas offener oder latenter Feindschaft anzunehmen, das sich jederzeit in Gewalt und Gegengewalt entladen kann, sondern schon dann, wenn Menschen nicht mehr in einer Gesellschaft leben können, ohne befürchten zu müssen, um ihres Glaubens willen diskriminiert zu werden und Schmähungen ausgesetzt zu sein, gegen die man sich letztlich nicht wehren kann.

Abwägung im Recht

Es findet also durch die Recht setzende wie auch durch die Recht sprechende Gewalt eine komplexe Abwägung zwischen zwei Freiheiten und zugleich zwei Werten, auf denen jene Freiheiten fußen, statt: das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Werte der Religion. Und in einem Spannungsfeld, in der erstere unter Umständen provozieren will und letztere in besonderem Maße dazu geeignet ist, diese Provokation als solche aufzufassen, kommt es natürlich zu Konflikten. Diese können eine gesellschaftlichen Entwicklungs- und Denkprozess anstoßen und somit förderlich sein. Sie können allerdings auch zu Verwerfungen führen, Kommunikation zwischen zwei Standpunkten vereiteln und auf lange Zeit verbrannte Erde auf dem Feld der Weltanschauungen im Großen und der persönlichen Gefühle im Kleinen hinterlassen.
Um hier eine äußerste Grenze zu ziehen, hat sich der deutsche Statt entschlossen, sein schärfstes Schwert zu nutzen: das Strafrecht. Es stellt eine ultima ratio dar. Kein Urteil über guten oder schlechten Geschmack, kein Urteil über das Verhalten innerhalb einer Grauzone. Tatbestände, die hierunter fallen, haben diese Grauzone aus der Sicht des Tatrichters längst verlassen und die Grenze der Toleranz überschritten. Dabei ist es an jenem Richter die oben erwähnte Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und religiösem Empfinden zu konkretisieren. Ob dies stets einheitlich ausfällt, mag bezweifelt werden.
Aber Klarheit haben wir Ihnen mit diesem Artikel schließlich auch nicht versprochen. Einzig Zweifel und eine weitere Denkanregung…

Entscheidung

Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass in dem oben erwähnten Verfahren über das T-Shirt einer Punkband verhandelt wurde, auf welchem ein gekreuzigtes Schwein abgebildet gewesen ist. Jenes „gekreuzigte Schwein“ ist laut richterlichem Urteil des OLG-Senats als Beschimpfung geeignet gewesen.
Ob Mohammed mitsamt einer Bombe im Turban ebenfalls in diese Kategorie fällt, überlassen wir Ihrem Judiz…

In diesem Sinne, Ihr Sebastian Berg
 
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